Folgender Streit zwischen Finanzamt und TWIKEfahrern:
Finanzamt:
Die Besteuerung von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen war für Neuzulassungen bis einschließlich 30.06.2009 in § 8 Nr. 1b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geregelt. Die Besteuerung erfolgte als Personenkraftwagen.
Durch das 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27.05.2010 sind diese Fahrzeuge aus der Gruppe der Personenkraftwagen herausgenommen worden und in § 9 Nr. 2b KraftStG neu geregelt worden.
Dies führt dazu, dass bei ab dem 01.07.2009 ertsmals zugelassenen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen die befristete Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG jetzt nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, da diese Steuerbereiung nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich für Personenkraftwagen gewährt wird.
Verteidigung der Steuerfreiheit:
Sie beschreiben in Ihrer Ausführung die Neuordnung des KraftStG vom 27. Mai 2010 und leiten daraus ab, dass drei- und leichte vierrädrige Fahrzeuge nun keine Personenkraftwagen mehr wären.
Die zitierten Neuordnungen sehen jedoch im wesentlichen nur Veränderungen der Einstufung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor vor. Eine Neueinstufung von drei- oder leichten vierrädrigen Fahrzeugen mit Elektroantrieb wurde nirgends vorgenommen, noch wurde weder hier, noch im Verkehrsrecht die Definition zu Personenkraftwagen geändert.
Das TWIKE bleibt von seiner Zulassung her ein dreirädriges Kfz und lt. Einstufung in § 9 KraftStG Steuersatz sind dreirädrige Kfz den Personenkraftwagen zugeordnet (Abs. 2.b ist Teil des Abs. 2.). Eine Unterscheidung in der Anzahl der Räder wird dort nicht vorgenommen. Eine Unterscheidung der Fahrzeugklassen, wie es noch deutlicher zu definieren wäre, nimmt das Steuergesetz ebenso nicht vor.
Weiterhin ist in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 2) erläutert, dass sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten. So heißt es beispielsweise und ist definiert in § 4 Abs. 4 PBefG „Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind, 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.“
Es ist daher selbstverständlich weiterhin der §3d des KraftStG anzuwenden und auch ein drei- oder auch leichtes vierrädriges Elektrofahrzeug aktuell von der Steuer zu befreien. Ich fordere Sie daher auf geltendes Recht zu beachten, Ihre Verfügung zu revidieren und erwarte eine bestätigende Antwort.